Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Obergericht

Abteilung:
I. Kammer

Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht

Entscheiddatum:
29.04.2003

Fallnummer:
11 02 136

LGVE:
2003 I Nr. 45


Leitsatz:
§ 249 ZPO. Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften des Appellationsverfahrens substanziiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinander zu setzen. Eine allgemein gehaltene Bestreitung genügt nicht.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
§ 249 ZPO. Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften des Appellationsverfahrens sub-stanziiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinander zu setzen. Eine allgemein gehaltene Bestreitung genügt nicht.

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Zu einer richtigen Begründung der Appellation gehört, dass sich die appellierende Partei mit dem angefochtenen Urteil geordnet auseinandersetzt. Es muss entweder dargetan wer-den, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Ent-scheidung führen sollen. Die appellierende Partei hat darzulegen, inwiefern sie den angefoch-tenen Entscheid für falsch hält (LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nr. 423 und 641). Die nicht substanziiert kritisierten Urteilsgründe der Vorinstanz gelten als akzeptiert; es wird gehalten, wie wenn sie gar nicht angefochten worden wären. Die Appellationsinstanz geht in diesem Sinn ausschliesslich von den Rechtsmittelschriften aus. Es ist Aufgabe der appellierenden Partei in ihrer Appellationsschrift im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit dem angefochte-nen Urteil die Umstände genau zu bezeichnen und allenfalls dafür konkret Beweis anzubieten, aus denen sie ihre Kritik ableitet bzw. eine von der Vorinstanz abweichende Rechtsfindung resultieren soll. Zu jeder Ziffer, die ein relevantes Sachverhaltselement enthält, hat die Ge-genpartei substanziiert Stellung zu nehmen, eine allgemeine Bestreitung der klägerischen Vorbringen genügt nicht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 202 ZPO). Die Rechtsmittelschriften müssen aus sich selber heraus verständlich sein. Das gilt auch für Stellungnahmen zu Vorbringen der Gegenpartei.

I. Kammer, 29. April 2003 (11 02 136)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 6. August 2003 abgewiesen.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 11-02-136
Datum : 29. April 2003
Publiziert : 29. April 2003
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-2003-I-45
Sachgebiet : Obergericht, I. Kammer, Zivilprozessrecht
Gegenstand : § 249 ZPO. Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften des Appellationsverfahrens substanziiert mit den...


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vorinstanz • zivilprozess • entscheid • begründung des entscheids • beweismittel • bundesgericht • richtigkeit
LGVE
1988 I Nr.37 • 2003 I Nr.45